Allgemeine Verkaufsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Der Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) besteht darin, die Grundsätze festzulegen, auf deren Grundlage die Verkäufe und/oder im Einzelnen „Auftragnehmer“ an Besteller erfolgen, die a Geschäftstätigkeit und sind keine Verbraucher (im Folgenden gemeinsam „Auftragnehmer“ oder einzeln „Auftragnehmer“ genannt). oder Lieferung von Artikeln (im Folgenden „Waren“ genannt), die von ADJATECH Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością Spółka komandytowa zum Verkauf angeboten werden mit Sitz in Poznań, Code 60-359, ul. Zbąszyńska 22a, eingetragen im Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters, geführt vom Bezirksgericht in Poznań, Nowe Miasto und Wilda in Poznań, 8. Handelsabteilung, unter der Nummer: 0000552475, EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: PL 7792430210 (im Folgenden: „ADJATECH“). ADJATECH und der/die Auftragnehmer werden im Folgenden gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet. Nähere Regelungen hierzu gibt ADJATECH im Angebot (nachfolgend „Angebot“ genannt) bekannt.

§ 1 (Gegenstand der Allgemeinen Verkaufsbedingungen)
1. ADJATECH verpflichtet sich gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu den darin festgelegten Bedingungen, die im Angebot genannten Waren innerhalb der darin angegebenen Zeit und zu dem darin angegebenen Preis an den Auftragnehmer zu verkaufen und/oder zu liefern, und der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese abzuholen bestellte Ware zurückgeben und den fälligen Preis bezahlen.
2. Die Fristen für die Lieferung der Waren, die Bedingungen der einzelnen Lieferungen und die diesbezüglichen Forderungen von ADJATECH werden jeweils im Angebot angegeben.
3. Die Lieferung (Abholung) der Waren erfolgt an dem im Angebot angegebenen Datum. Im Falle einer Verzögerung der Lieferung (Abholung) der Ware aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer verpflichtet, ADJATECH die in § 5 Absatz genannte Vertragsstrafe zu zahlen 1 Buchstabe b Allgemeine Geschäftsbedingungen.
4. Für die Ware gilt der im Angebot angegebene Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer.

§ 2 (Angebot)
Das Angebot ist als Angebot zu verstehen, das ADJATECH dem Auftragnehmer für die Waren unterbreitet und insbesondere Folgendes umfasst: die Art der Waren, den Stückpreis, die Gültigkeitsdauer des Angebots, die Zahlungsfrist und die entsprechenden Transportregeln für die Waren gemäß den jeweils im Angebot genannten Incoterms 2010-Regeln.
§ 3 (Pflichten des Auftragnehmers)
Mit der Annahme der Angebotsbedingungen akzeptiert der Auftragnehmer auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verpflichtet sich:
a) strikte Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, worunter insbesondere Informationen über den Inhalt des Angebots, die Organisationsstruktur von ADJATECH, die zwischen den Parteien geltenden Regeln für die finanzielle Abwicklung und andere Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb der zur Verfügung gestellten Waren zu verstehen sind an den Auftragnehmer, nicht zuvor veröffentlicht,
b) alle Handlungen zu unterlassen, die sich negativ auf das Image von ADJATECH auswirken könnten,
c) die bestellte Ware abzuholen und den Preis pünktlich zu bezahlen,
d) ADJATECH unverzüglich über alle Umstände informieren, die die ordnungsgemäße Ausführung der Bestellung beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

§ 4 (Ausführung von Angeboten durch ADJATECH und Abholung der Ware)
1. Eine mögliche Umsetzung von Angeboten durch ADJATECH erfolgt nur, wenn der Auftragnehmer während der Gültigkeitsdauer des Angebots eine von einer hierzu bevollmächtigten Person unterzeichnete Bestellung per E-Mail, Fax oder persönlich am ADJATECH-Hauptsitz an ADJATECH sendet die Symbole der bestellten Waren, die Verpackungsform und das vorgeschlagene Lieferdatum.
2. Nachdem ADJATECH die Bestellung erhalten hat, entscheidet ADJATECH, ob die Annahme der Bestellung zur Ausführung bestätigt wird, indem die entsprechende Bestätigung an den Auftragnehmer (im Folgenden „Auftragsbestätigung“ genannt) per Fax oder an die in angegebene E-Mail-Adresse gesendet wird die Bestellung. Die Weigerung von ADJATECH, einen bestimmten Auftrag zur Ausführung anzunehmen, bedarf keiner Begründung.
3. In einer Situation, in der das Angebot vorsieht, dass die mögliche Ausführung der Bestellung eine vorherige Zahlung in Höhe von 100 % des Bruttopreises der Bestellung erfordert (im Folgenden „Vorauszahlung“ genannt), ist die Ausführung dieser Bestellung – nach Übermittlung der Auftragsbestätigung an den Auftragnehmer – erfolgt nur, wenn der Auftragnehmer die Vorauszahlung innerhalb der auf der dem Auftragnehmer zusammen mit der Auftragsbestätigung übermittelten Rechnung angegebenen Frist leistet. Wird die Vorauszahlung nicht innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist geleistet, gilt die Bestellung als null und nichtig. Erfolgt die Vorauszahlung nach Ablauf der in der Rechnung angegebenen Frist, prüft ADJATECH, ob die Ausführung der Bestellung möglich ist, und teilt dem Auftragnehmer nach Möglichkeit einen neuen Liefertermin mit.
4. Sofern ADJATECH in der Auftragsbestätigung Änderungen des Angebots aufnimmt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Änderungen innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Frist zu genehmigen. Fehlende Zustimmung des Auftragnehmers zu den oben genannten Punkten. Änderungen (oder das Ausbleiben einer diesbezüglichen Reaktion innerhalb der oben genannten Frist) führen dazu, dass die Bestellung als null und nichtig betrachtet wird. Die Zustimmung des Auftragnehmers zum oben Genannten Änderungen bedeuten, dass das Angebot als das ursprüngliche Angebot zusammen mit den in der Auftragsbestätigung angegebenen und vom Auftragnehmer akzeptierten Änderungen zu verstehen ist.
5. Die vom Auftragnehmer bestellten Waren werden gemäß der von ADJATECH vorhandenen technologischen Dokumentation (technische Spezifikationen usw.) hergestellt. Alles

d.h. ADJATECH-Waren werden gemäß dem von ADJATECH entwickelten Qualitätssystem hergestellt.
6. Jede Bestellung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass ADJATECH den Verwendungszweck der Waren nicht kennt, was ADJATECH hiermit erklärt. Die Auftragserfüllung erfolgt nach den Richtlinien des Auftragnehmers, der eigenverantwortlich und eigenverantwortlich die technischen Parameter der Ware unter Berücksichtigung aller wichtigen Aspekte ihrer Herstellung und Nutzung, insbesondere der zu erwartenden technischen Parameter, festlegt Haltbarkeit der Ware.
7. Warenlieferungen erfolgen auf der Grundlage der im Angebot genannten Incoterms 2010-Regeln, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, vorbehaltlich Abschnitt 8 unten.
8. Unabhängig von der Wahl einer bestimmten Incoterms 2010-Regel geht das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Waren mit Beginn der Entladung der Waren auf den Auftragnehmer über.
9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware am Tag der Lieferung am Bestimmungsort abzuholen und abzuladen. Im Falle einer Lieferung (Transport) durch ADJATECH ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Auto mit der Ware innerhalb von 2 Stunden nach Ankunft des Autos am Bestimmungsort zu entladen. Entlädt der Auftragnehmer nicht innerhalb der oben genannten Zeit, trägt er die Kosten für den Fahrzeugstillstand zum Tarif des Transporteurs. Der Auftragnehmer hat das Recht, mit Zustimmung von ADJATECH und dem Transporteur einen zusätzlichen, alternativen Ort zum Entladen des Fahrzeugs anzugeben. Etwaige zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware an einen alternativen Abladeort gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
10. Die Lieferung der Ware wird vom Auftragnehmer (oder von ihm beauftragten Personen) in den von ADJATECH vorgelegten Lieferpapieren bestätigt.
11. Unter den vom Auftragnehmer zur Bestätigung der Warenauslieferung in den Lieferpapieren ermächtigten Personen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, der Fahrer und weitere Personen zu verstehen, die zur Abholung der Ware am Firmensitz von ADJATECH oder – im Falle der Abholung bei – erscheinen an einem anderen Ort als dem ADJATECH-Hauptsitz – tätige Personen am Lieferort. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ADJATECH im Voraus über die Personen zu informieren, die zur Entgegennahme und Bestätigung einer bestimmten Warenlieferung berechtigt sind. In einem solchen Fall sind die bevollmächtigten Personen verpflichtet, auf Verlangen der ADJATECH-Vertreter, die die Waren tatsächlich liefern, auf jedes Verlangen ihre Identität zu bestätigen, insbesondere durch Vorlage geeigneter Dokumente mit Foto. Bei Zweifeln an der Identität der berechtigten Personen, worunter insbesondere das Fehlen oder die Weigerung, entsprechende Dokumente vorzulegen, zu verstehen ist, sind die Vertreter von ADJATECH berechtigt, die Herausgabe der Waren an sie zu verweigern. ADJATECHs Weigerung, die Waren gemäß dem oben Genannten herauszugeben Gründe sind gleichbedeutend mit der Verzögerung des Auftragnehmers bei der Abholung der Ware, auf die sich § 5 Absatz bezieht 1 Buchstabe b Allgemeine Geschäftsbedingungen.

§ 5 (Haftung des Auftragnehmers)
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ADJATECH eine Vertragsstrafe zu zahlen:
a) im Falle eines Rücktritts von der von ADJATECH ausgeführten Bestellung – in Höhe von 100 % des Bruttopreises der Bestellung,
b) im Falle einer Verzögerung des Wareneingangs beim Auftragnehmer – in Höhe von 5,0 % des Bruttoauftragspreises für jeden Tag der Verzögerung,
c) bei Offenlegung von Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen, an einen unbefugten Dritten – für jeden Verstoß – in Höhe von:
– 1.000.000,00 PLN (eine Million Zloty) – in Bezug auf Auftragnehmer, mit denen ADJATECH im Jahr vor dem Jahr, in dem ADJATECH von diesem Verstoß Kenntnis erlangte, einen Jahresumsatz in Höhe von mehr als 500.000,00 PLN brutto erzielt hat;
– 100.000,00 PLN (einhunderttausend Zloty) – im Verhältnis zu anderen Auftragnehmern.
2. ADJATECH behält sich vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die über die Höhe der vorbehaltenen Vertragsstrafe hinausgehen.

§ 6 (Rechnung und Zahlungen)
1. Der im Angebot angegebene Preis beinhaltet die Kosten für die Verpackung.
2. Rechnungen werden von ADJATECH in polnischer Währung (in polnischen Zloty) oder in Euro ausgestellt.
3. Die im Angebot in Euro ausgedrückten Preise können auf der Rechnung in die polnische Währung (PLN) umgerechnet werden, basierend auf dem Wechselkurs für Fremdwährungen der Polnischen Nationalbank, Tabelle C, am Tag der Ausstellung einer bestimmten Rechnung.
4. ADJATECH behält sich das Recht vor, den Wert des Angebots (und damit der Bestellung) im Falle von Änderungen der Steuersätze, insbesondere Änderungen des Mehrwertsteuersatzes, zu ändern.
5. Rechnungen werden dem Auftragnehmer zusammen mit der Lieferung (Abholung) der Waren, auf die sie sich beziehen, zugestellt oder dem Auftragnehmer zusammen mit der Auftragsbestätigung zugesandt, wenn eine Vorauszahlung erforderlich ist. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen elektronisch an die vom Auftragnehmer angegebene E-Mail-Adresse zu erhalten.
6. Die Zahlung der in der Rechnung ausgewiesenen Beträge erfolgt durch Überweisung innerhalb der im Angebot genannten Frist auf das in der zugestellten Rechnung angegebene Bankkonto von ADJATECH, sofern in der Rechnung keine andere (kürzere oder längere) Zahlungsfrist angegeben ist .
7. Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst dann auf den Auftragnehmer über, wenn der Auftragnehmer alle fälligen Beträge an ADJATECH bezahlt hat.
8. Bei Zugriffen Dritter (Pfändung, Pfändung, Zurückbehaltungsrecht).

etc.) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht.

§ 7 (Beschwerdeverfahren)
1. Allgemeine Bestimmungen
1) Alle Reklamationen bezüglich der Waren werden auf der Grundlage der Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend gemacht.
2) Als Reklamation im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt der Anspruch des Auftragnehmers aus der Gewährleistung wegen Sachmängeln der bei ADJATECH erworbenen Gegenstände (Waren) (insbesondere Gussteile, Gummiprodukte und gummibeschichtete Metallwellen). und Rollen). Eine so verstandene Beschwerde wird im Folgenden als „Beschwerde“ oder zusammenfassend „Beschwerden“ bezeichnet.
3) Wenn ADJATECH die Reklamation als berechtigt anerkennt, trifft ADJATECH einseitig eine für die Gegenpartei bindende Entscheidung über die Wahl der Art des Anspruchs, der der Gegenpartei in dieser Hinsicht zustehen wird. In der Reklamation kann der Auftragnehmer die Art der Reklamation im Sinne des vorherigen Satzes angeben, diese Angabe ist für ADJATECH jedoch nicht bindend.
4) Bei den in Punkt 3 genannten Ansprüchen handelt es sich um die Nachbesserung der Ware, eine Preisminderung (Rabatt) oder den Ersatz der Ware durch eine mangelfreie Ware.
5) ADJATECH wird zunächst versuchen, die beanstandete Ware zu reparieren, wenn die Reklamation als berechtigt erachtet wird.
6) ADJATECH ist verpflichtet, die Berechtigung der Beschwerde zu prüfen und den Auftragnehmer über die getroffene Entscheidung und die Art der Umsetzung zu informieren.
7) In Ermangelung einer schriftlichen Mitteilung des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Warenlieferung in den Lieferdokumenten (oder in der Dokumentation des Wareneingangs) über die gelieferte (erhaltene) Ware hinsichtlich ihrer Menge Art und Art, so gehen die Parteien davon aus, dass die Lieferung (Abnahme) von ADJATECH insoweit ordnungsgemäß erfolgt ist.
8) Die Haftung von ADJATECH im Rahmen der Gewährleistung für Rechtsmängel der Sache (Ware) ist ausgeschlossen.
2. Grundbedingungen des Beschwerdeverfahrens
1) Die Reklamation sollte vom Auftragnehmer ausschließlich über das auf der Website von ADJATECH verfügbare Reklamationsformular eingereicht werden: www.adjatech.pl. Das ausgefüllte Beschwerdeformular ist per E-Mail an biuro@adjatech.pl zu senden.
2) Eine Reklamation gilt als abgeschlossen, wenn die Vertriebsunterstützungsabteilung von ADJATECH vom Auftragnehmer ein korrekt und leserlich ausgefülltes Reklamationsformular und die erforderlichen Materialien erhält, darunter: Fotos.
3) Fotos zur Beschwerde sollten im folgenden Format angehängt werden: Dateiname.jpg an die E-Mail-Nachricht, in der das Beschwerdeformular gesendet wird.
4) Muster zur Reklamationsmitteilung sind an folgende Adresse zu senden:
Adjatech Sp. z o.o. z o. o. Sp. k.
Straße Gnieźnieńska 26-28, Janikowo
62-006 Kobylnica
mit dem notwendigen Vermerk: Sales Support Department.
Die Sendung muss folgende Informationen enthalten:
5) Alle mit der Prüfung einer unberechtigten Reklamation verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
6) ADJATECH verpflichtet sich, innerhalb von 40 Tagen ab dem Datum der Einreichung einer vollständigen Beschwerde durch den Auftragnehmer auf die Beschwerde zu antworten.
3. Regeln für die Lieferung der beanstandeten Ware und deren Reparatur oder Ersatz durch eine mangelfreie Ware
1) Wenn ADJATECH die Reklamation als berechtigt anerkennt, darf der Versand der beanstandeten Ware durch den Auftragnehmer an ADJATECH nur nach Einholung der Zustimmung des ADJATECH-Vertriebssupports zum Versand erfolgen.
2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die reklamierte Ware innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Versandgenehmigung durch die Vertriebsunterstützungsabteilung von ADJATECH zu versenden.
3) Nach Einholung der in Punkt 1 oben genannten Zustimmung sind die reklamierten Waren an folgende Adresse zu senden:
Adjatech Sp. z o.o. z o. o. Sp. k.
Straße Gnieźnieńska 26-28 Janikowo
62-006 Kobylnica
mit dem notwendigen Vermerk: Reklamation retournieren.
Die Sendung muss folgende Angaben enthalten: t die reklamierte Ware.
4) Die mit der Versendung der reklamierten Ware verbundenen Kosten und Risiken trägt der Auftragnehmer. Die reklamierte Ware muss an ADJATECH angeliefert werden und während des Transports ordnungsgemäß gesichert sein, um die Möglichkeit eines Mangels aus Gründen auszuschließen, die beim Auftragnehmer oder beim Spediteur zu verantworten sind.
5) Die Vertriebsunterstützungsabteilung von ADJATECH überprüft jedes Mal die Richtigkeit der eingereichten reklamierten Waren anhand der im Reklamationsformular enthaltenen Daten. Etwaige Kosten, die sich aus Abweichungen zwischen der reklamierten Ware und den Angaben im Reklamationsformular ergeben, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
6) Nachdem ADJATECH die in Punkt 5 oben genannten eingereichten Waren erfolgreich überprüft hat, sendet ADJATECH die Waren frei von Mängeln (infolge Reparatur oder Ersatz) innerhalb einer individuell festgelegten Frist ab dem Datum des Wareneingangs an den Auftragnehmer beschwert.
4. Kontakt
Wenn Sie Fragen oder Zweifel bezüglich der Bearbeitung von Beschwerden haben, wenden Sie sich bitte an die Vertriebsunterstützungsabteilung von ADJATECH, Tel. + 48 61 662 43 37, E-Mail: biuro@adjatech.pl.

§ 8 (Allgemeine Verkaufsbedingungen)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle ab dem 1. Januar 2016 von Auftragnehmern an ADJATECH übermittelten Bestellungen.

§ 9 (Heilungsklausel)
Sollte eine der Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen j

Sollte dies nicht der Fall sein oder als ungültig oder unwirksam erachtet werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksamen oder ungültigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch solche Bestimmungen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags zu ersetzen, die den beabsichtigten Zwecken der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am besten entsprechen.

§ 10 (Schlussbestimmungen)
1. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf die Beilegung etwaiger Streitigkeiten aus mit den Auftragnehmern abgeschlossenen Verkaufs- und/oder Lieferverträgen findet polnisches Recht Anwendung. Für Angelegenheiten, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, gelten zunächst die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Alle Streitigkeiten aus Kauf- und/oder Lieferverträgen werden von einem zuständigen ordentlichen Gericht mit Sitz in Posen entschieden; wenn das Bezirksgericht zuständig ist, ist es das Bezirksgericht Poznań – Stare Miasto in Poznań.
3. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Gesetzblatt von 1997, Nr. 45, Pos. 286 in der jeweils gültigen Fassung) finden auf Kauf- und/oder Lieferverträge keine Anwendung.
4. Jede Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich über jede Änderung der Personen informieren, die befugt sind, die Waren abzuholen, Erklärungen im Namen der Vertragspartei abzugeben und zu unterzeichnen und die Adressdaten zu ändern, unter der Bedingung, dass bei Fehlen einer solchen Mitteilung die von abgegebenen Erklärungen nicht gültig sind zuvor autorisierte Personen und an die aktuellen Datenadressen zugestellt werden, gelten als ordnungsgemäß eingereicht bzw. zugestellt.